AVANTI Autovermietung

I. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.

2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung (mind. gesetzl. Deckungssummen) und Kaskoversicherung, mit insges. 1000,00 Euro Selbstbeteiligung.

3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter durchgeführt.

4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum
Kostenbetrag von 100,00 EUR ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der
Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmung haftet.

II. Pflichten der Mieters

1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag.

2. Fahrzeugrückgabe
Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt in 63683 Ortenberg. Die Einwegmiete ist je nach Aufwand zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als den im Vertrag vereinbarten Ort
zurückgegeben wird. Die Gebühren für Zustellung und Abholung betragen innerhalb des Stadtgebietes Ortenberg je netto: 30,00 Euro und außerhalb der Stadtgrenze zusätzlich 0,95
Euro pro Km ab Vermieterstation.

3. Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeugs eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 200,00 EUR verlangen.

4. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat dass Händeln des jeweiligen
Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle dem Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

5. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen
einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

6. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen
rechtwidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verbunden sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit vorheriger Zustimmung des
Vermieters zulässig.

7. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der
Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der
Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z. B. mit Hilfe von Zeugen,
zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter
sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

8. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand
zurückzugegeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietvertrag/Gebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeugs. Die Rückgabe kann nur während der
Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, ist der Mieter
unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Nr. IV dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung
von 1 Stunde bis 6 Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

III. Haftung des Vermieters
Jegliche Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

IV. Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO
(Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenen Schäden, die
bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (II Ziffer 6), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt
vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß II Ziffern 4 und 7 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen
Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.

2. Soweit die Haftungsfreistellung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, haftet der Mieter bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei
Totalschaden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Dem Mieter bleibt der
Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung
steht. Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

V. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die notwendigen Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring dem Industrie Verlag Rhein-Erft, Karlstr. 69,
50181 Bedburg, an die bei diesem angeschlossenen Vermietunternehmen im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens zusammen mit dem jeweiligen Anlass (z.B. Fahrzeug nicht
zurückgegeben, falsche Angaben zur Anmeldung gemacht, falsche bzw. verlustig gemeldete Personalurkunden vorlegt, Nichtzahlung, absichtlich Unfall herbeigeführt) meldet, soweit
dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters, eines angeschlossenen Mitglied des IVR oder der Allgemeinheit erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht,
dass der Mieter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss dieser Datenübermittlung hat. Der Vermieter wird ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem IVR über die
Vertrauenswürdigkeit des Kunden und /oder eventuelle Vertragsverletzungen bei anderen Vermietunternehmen zu erhalten. Der IVR übermittelt nur objektive Daten. Der Mieter kann
sowohl bei dem Vermieter als auch bei dem IVR Auskunft über die jeweils gespeicherten Daten erhalten. Bei dem zentralen Warnring des IVR handelt es sich um die Datenbank
WANDA, also eine Warndatei auf Computerbasis, die bei der Firma Robert Krichenbauer Elektronische Informations-Systeme GmbH, Adolf-Kolping-Platz 4, 92637 Weiden, geführt wird.

VI. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.

error: Content is protected !!